V (EWG) 881/92 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten: Art 2 („grenzüberschreitender Verkehr“, Definition; Güterbeförderung zwischen zwei Orten in Österreich nicht erfasst, wenn auch in Verbindung mit einer Leerfahrt von Deutschland nach Österreich)