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VwGH 26. 4. 2005, 2004/03/0145 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2006/817ZfV 2006, 489 Heft 4 v. 6.9.2006

GütbefG: § 1 Abs 3 (subsidiäre Anwendung der Gewerbeordnung 1994)

§ 5 Abs 7 Z 3 (Konzessionsvoraussetzung bei einer juristischen Person; Sitz oder Niederlassung in Österreich, Mehrheit der Mitglieder der leitenden Organe und der Vorsitzende müssen EWR-Angehörige sein)

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