AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Ashkali im Kosovo, Gefährdung ethnischer Minderheiten, Begründungspflicht)
VwGH 12.04.2005, 2003/01/0061
Die bel Beh ist bei ihren Feststellungen zur Situation im Kosovo und im Besonderen zur Lage der Ashkali ausdrücklich von folgenden „Länderdokumentationsunterlagen“ ausgegangen: Auskunft des Kosovo Information Project vom 10. 9. 2001, „Einzelentscheiderbrief der deutschen Verwaltungsgerichte“ vom 1. 4. 2002, „Protokoll Workshop BR Jugoslawien Halberstadt“ vom 23./24. 4. 2002, Note der ÖB Bern vom 8. 5. 2002 und Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 4. 6. 2002 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo). Nur der letztgenannte Bericht, der zudem der datumsmäßig jüngste ist, enthält eine in sich geschlossene Beurteilung. Auszugsweise heißt es darin: