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VwGH 24. 5. 2005, 2003/01/0088 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/779ZfV 2006, 469 Heft 4 v. 6.9.2006

AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Kosovo, schutzbedürftige Gruppen, ethnische Albaner aus Nord-Mitrovica)

VwGH 24.05.2005, 2003/01/0088

Die bel Beh hat ihren B ua darauf gegründet, dass der Bf keiner von UNHCR angeführten besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehöre. Sie hat sich dabei auf die in den Verwaltungsakten erliegende und in der Verhandlung vom 22. 10. 2002 erörterte „UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo“ vom April 2002 bezogen, der zufolge es „einige Kategorien“ von Kosovo-Albanern gebe, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie nach Hause zurückkehren würden. Als erste „Kategorie“ sind Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden, genannt. In diesem Sinn wird auch - an anderer Stelle des bekämpften B - umgekehrt formuliert, dass Kosovo-Albaner aus Orten, in denen die Angehörigen ihrer Volksgruppe die Mehrheit bilden, im Allgemeinen ohne individuelle Schutzprobleme zurückkehren könnten. Die bel Beh hat indes nicht beachtet, dass der Bf gemäß seinem unbestrittenen Vorbringen aus

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