ÄrzteG 1998: § 109 (Beiträge zum Wohlfahrtsfonds; Ermittlung der Bemessungsgrundlage; hier: Behördee stützt sich ausschließlich auf Angaben der Beschwerdeführerin)
VwGH 28.04.2005, 2002/11/0172
Mit Schreiben einer Wirtschaftstreuhand GmbH vom 7. 8. 2000 übermittelte die Bf dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien „die Bemessungsgrundlagen zur Berechnung des Fondsbeitrages 2000“. Im Formular „Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1997 zur Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2000“ wurde ausdrücklich angegeben, die Bf habe im Erklärungsjahr (1997) Gewinn aus ärztlicher Tätigkeit iHv 101.119 S erzielt.