NÖ BauO: § 6 Abs 2 Z 2 (subjektive Rechte; Immissionen; Einwendungsausschluss bei Nutzungen zu Wohnzwecken; sonstige Nutzungen; die in der Widmungskategorie üblichen Immissionen müssen hingenommen werden)
§ 48 Abs 1 (Immissionsschutz; keine Gefährdung von Gesundheit oder Leben, keine unzumutbaren Belästigungen)