Bgld BauG: § 3 Abs 2 (keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung; abzustellen auf die Auswirkung schon an der Grundgrenze)
§ 18 Abs 10 (Einlangen des genehmigten Flächenwidmungsplanes, Kundmachung binnen zwei Wochen nach Gemeindeordnung)
§ 21 Abs 1 bis 5 (Aufhebung durch Verfassungsgerichtshof, In-Kraft-Treten der Aufhebung am 31. 10. 2004)