AWG idF BGBl I 90/2000: § 31 d Abs 3 lit c (am 1. 7. 1997 bestehende, nach § 29 AWG oder wasserrechtlich bewilligte, noch nicht ordnungsgemäß aufgelassene Deponien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Stand der Technik anzupassen; nähere Auflistung welche Anforderungen ab bestimmten Zeitpunkten durch Anpassung an den Stand der Technik einzuhalten sind)