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VwGH 28. 4. 2005, 2003/07/0017 (ABFALLWIRTSCHAFT)

JudikaturABFALLWIRTSCHAFTZfV 2006/740ZfV 2006, 447 Heft 4 v. 6.9.2006

AWG 2002: § 2 Abs 1 Z 1 (Abfall; Begriff)

§ 5 Abs 1 (Soweit eine Verordnung gemäß Abs 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden; Begriff der „unmittelbaren Verwendung“; Abfallende kann erst mit der tatsächlichen Einbringung als Rohstoff erreicht werden)

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