BDG 1979: § 38 Abs 6 (Vorverständigung, Einwendungen, Verschweigung, Rechtsfolge)
Einwendungen iSd § 38 Abs 6 BDG sind Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Bea, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife (oder zumindest unzweckmäßig sei). Dem Begriff „Einwendungen“ ist nämlich die Behauptung eines derartigen Grundes immanent; ein Anbringen kann nur dann als Einwendung iSd § 38 Abs 6 BDG gewertet werden, wenn ihm entnommen werden kann, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet oder ein sonstiger Grund geltend gemacht wird. Freilich wird an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebene Anforderung zu stellen sein. Jedoch reicht ein Vorbehalt, die Einwendungen später zu erheben oder deren bloße Anmeldung (ohne fristgerechte Ausführung innerhalb der in § 38 Abs 6 BDG genannten Zeitspanne) nicht aus. Wird jedoch ein Anbringen erstattet, das aufgrund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die in § 38 Abs 6 BDG vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein,