BDG 1979: § 38 (Versetzungsschutz, Fürsorgepflicht des Dienstgebers, schonendste Variante; kein Rechtsanspruch auf höherwertigen Arbeitsplatz)
Die Bestimmungen des § 38 BDG gewähren einem Bea keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten ArbPl. Aus § 38 BDG lässt sich nur ableiten, dass der Bea bei einem Wechsel des Dienstortes unter bestimmten Voraussetzungen vor wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden soll, sowie dass bei der Auflösung des ArbPl und der Versetzung des Bea an einen anderen Dienstort die persönlichen und familiären Verhältnisse des Bea zu berücksichtigen sind. Weiters hat der Dienstgeber im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht die für den Bea im Rahmen des Möglichen schonendste Variante zu wählen (BerK 22. 1. 2003, GZ 160/10-BK/02).