BDG 1979: § 38 Abs 6 (Vorverständigung, ausdrückliche Nichtzustimmung ohne weitere Einwendungen, Präklusion)
§ 38 Abs 6 BDG normiert eine fiktive Zustimmung für den Fall, dass der BW keine Einwendungen vorbringt. Hat der BW zwar keine konkreten Gründe gegen die beabsichtigte Maßnahme vorgebracht, jedoch ausdrücklich erklärt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, darf eine Zustimmung zur Abberufung nicht angenommen werden. Allerdings ist das Recht des BW, Einwendungen vorzubringen, präkludiert und kann daher in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr geltend gemacht werden (vgl BerK 8. 10. 2002, GZ 56/8-BK/02).