BDG 1979: § 38 Abs 2 (wichtiges dienstliches Interesse, Spannungsverhältnis, behaupteter Vertrauensverlust, objektiv feststellbare Fakten)
Die im angef Versetzungsbescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Bericht eines - nicht unmittelbaren - Vorgesetzten des BW. Sie erweisen sich als allgemeine Bewertungen des Charakters des BW (Überheblichkeit, übersteigertes Selbstbewusstsein, Selbstüberschätzung, Verlust an Kritikfähigkeit und Realitätsbewusstsein), die mangels konkreter Fakten weder auf ihre Schlüssigkeit noch auf ihre rechtliche Relevanz überprüft werden konnten. Insbesondere sind dem Bescheid die näheren Umstände der Entstehung und der Ursachen des angeführten Spannungsverhältnisses nicht zu entnehmen. Insofern war es für die BerK auch nicht erkennbar, aufgrund welcher konkreter Tatsachen die DBeh zum Ergebnis kam, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem BW und seinem Vorgesetzten eine Qualität erreicht hat, die ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung gem § 38 Abs 2 BDG begründen könnte.