BDG 1979: § 40 Abs 2 (qualifizierte Verwendungsänderung, Abberufung von höherwertigerVerwendung, Verfügung mit Bescheid)
§ 40 Abs 4 Z 2(Ausnahme von Absatz 2, vorläufige Ausübung einer höherwertigen Verwendung, Vertretung eines verhinderten Beamten, provisorische Funktionsbetrauung an Stelle eines ausgeschiedenen Beamten; absehbare Vertretungsdauer, Vertretung eines dienstfrei gestellten Personalvertreters)