GSVG: § 54 zweiter Satz idF BGBl I 1997/139 (Entstehen der Leistungsansprüche, Ansprüche aus Krankenversicherung, Entstehen frühestens mit Erstattung der Meldung; unsachlich im Gegensatz zur Möglichkeit eines rückwirkenden Eintritts der Beitragspflicht)
B-VG: Art 7 (Gleichheitssatz)