ASVG: § 343 Abs 4 (Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses, Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres, einmonatige Kündigungsfrist, Einspruchsmöglichkeit des gekündigten Arztes oder der gekündigten Vertrags-Gruppenpraxis innerhalb von zwei Wochen bei der Landesschiedskommission; Entscheidung der Landesschiedskommission innerhalb von sechs Monaten; aufschiebende Wirkung des Einspruches; Unwirksamerklärung der Kündigung wenn soziale Härte für Arzt oder für einen persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten iZm Vertrag vorliegt, sodass Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist; Abwendung der Kündigung durch Vertrags-Gruppenpraxis bei Ausschluss des ausschließlich vertragsverletzenden Gesellschafters innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung)