Wr KAG 1987: § 8 Abs 1 ( Übertragung einer Krankenanstalt auf einen anderen Rechtsträger, Bewilligung der Landesregierung, Bewilligung nur, wenn keine „gewichtigen Bedenken“)
§ 25 Abs 2 erster Satz Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an Krankernanstalt, Voraussetzungen, unter anderem Betrieb von juristischen Personen)