WRG 1959: § 88g Abs 2 (Ausscheiden aus einem Wasserverband; der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht; als Vorteil ist es auch zu verstehen, wenn eine Maßnahme, die einem Verbandsmitglied nützt, bereits im Verwirklichungsstadium oder in einem so konkreten Planungsstadium ist, dass mit ihrer Verwirklichung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann)