WRG 1959: § 15 Abs 1 (Fischereiberechtigte können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren; Auflagen; Maßnahmen zum Schutz der Fischerei müssen in einer exekutierbaren Form bereits im Bewilligungsbescheid enthalten sein)