WRG 1959: § 137 Abs 2 Z 1 (Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne gem § 9 Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benützung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt)
WRG 1959: § 137 Abs 2 Z 1 (Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne gem § 9 Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benützung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt)