WRG 1959: § 105 Abs 1 lit m (im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist; Begriff „ökologische Funktionsfähigkeit“; für Beeinträchtigung ist konkrete Auflistung der Auswirkungen erforderlich)