ZustG: § 8 Abs 1 (Änderung der Abgabestelle durch Partei während ihr bekannten Verfahren, Pflicht zur Mitteilung an Behörde)
§ 8 Abs 2 (Unterlassung der Mitteilung, Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, falls Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar; nur dauerhaftes Verlassen der Abgabestelle; Ermittlungspflicht)