AVG: § 64 Abs 2 (Berufung, aufschiebende Wirkung; Ausschließung der aufschiebenden Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug; bei Zurücknahme eines Taxilenkerausweises)
§ 66 Abs 4 (Berufungsentscheidung; Abänderung in jeder Richtung; kein Verbot der reformatio in peius bei Administrativmaßnahmen wie der Zurücknahme eines Taxilenkerausweises)