VStG: § 51 Abs 1 (Verwaltungsstrafverfahren, Berufung an unabhängigen Verwaltungssenat; Verweigerung der Akteneinsicht, Tätigkeit im Dienste der Strafjustiz; Abteilung des BMI, BIA)
EGVG: Art V (Amtshandlungen von VerwaltungsBeh im Dienste der Strafjustiz, Anwendung des VStG; Verweigerung der Akteneinsicht; Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat auch bei Entscheidung des BM)