StVO: § 93 Abs 4 (Gehsteigreinigung; Schneeräumungspflicht; Entbindung, keine; „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“; Bedachtnahme darauf, welche und wie viele Fußgänger Straße benützen unerheblich;)
VwGH 25.2.2005, 2005/02/0020
Bei der Prüfung der Frage, ob die „Erfordernisse des Fußgängerverkehrs“ (§ 93 Abs 4 erster Satz, erster Teilsatz, StVO) eine Einschränkung der Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO zulassen, kommt es weder darauf an, von „welchen“ Fußgängern die Straße benützt wird, noch ob - aus der Sicht des Bf - die Benützung der anderen Straßenseite für die Fußgänger „sicherer“ ist und diese „die 1 m breite Straßenfläche“ entlang dem Straßenrand auf der Höhe der Liegenschaft des Bf in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr nicht benützen.