StVO: § 4 Abs 5b (Verkehrsunfälle; Verständigung der Gendarmeriedienststelle; Gebührenpflicht; Antrag auf Ausfolgung des Unfallberichtes; Abweisung mangels Gebührenleistung, Berufung, Zuständigkeit der Landesregierung)
VwGH 25.2.2005, 2004/02/0289
Nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden veranlasste die Beteiligte A gem § 4 Abs 5a StVO die Entgegennahme einer Meldung durch den Gendarmerieposten M. Danach begehrte der am Verkehrsunfall beteiligte Bf eine Ausfertigung des von der Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Diese wurde nicht ausgehändigt, weil der Bf die Bezahlung der Gebühr gem § 4 Abs 5b StVO verweigerte. Daraufhin stellte der Bf „wegen § 17 AVG“ den A, die BH Braunau möge ihm bzw seinem Rechtsvertreter „die Akteneinsichtnahme und Abschriftnahme ohne Bezahlung der Blaulichtsteuer, welche er Unfall-gegner bereits entrichtet hat, gewähren oder über diesen A bescheidmäßig absprechen.“ Diese Beh wies diesen A mit B ab. Mit angef B gab die bel Beh (LH OÖ) der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den B der Beh erster Instanz mit der Maßgabe, „dass die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage „§ 4 Abs 5b StVO 1960“ durch „§ 17 iVm § 8 des AVG“„ ersetzt werde.