AlVG: § 8 Abs 2 (Arbeitsfähigkeit, Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle; zulässig nur bei begründetem Verdacht, dass Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorliegt; Anordnung einer arbeitsmedizinischen Leistungsdiagnose ohne vorherige Zuweisung zu Arzt der Allgmeinmedizin, im vorliegenden Fall wegen vorliegender Vorbefunde zulässige; Zweifel an der Aus- sagekraft des Tests, erst nach Vorliegen und Würdigung der Ergebnisse mögliche)