AlVG: § 20 Abs 2 Z 2 (Ausmaß des Arbeitslosengeldes; Familienzuschlag für Kinder, wenn Arbeitsloser zum Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt; Zumutbarkeit, den Aufwand aus eigenen Kräften zu bestreiten; abgeschlossene Ausbildung, als alleinige Begründung für die Ablehnung des Familienzuschlags nicht ausreichend; Prüfung der konkreten Möglichkeiten zur Erzielung eines Einkommens, erforderlich)