ORF-G: § 5 Abs 1 („Besonderer Auftrag“, Programmerstellung in Volksgruppensprachen; Ausmaß der Programmanteile; Festlegung im jeweiligen Jahresendschema; Beurteilungszeitraum von fünf Wochen keinesfalls ausreichend)
VwGH 16.2.2005, 2004/04/0204
Beim „besonderen Auftrag“ gem § 5 Abs 1 ORF-G handelt es sich um den Auftrag zur Berücksichtigung besonderer Zielsetzungen bei der Programmgestaltung. In diesem Sinne ist bei der Programmgestaltung auf die Verbreitung spezifischer Sendungen in der Volksgruppensprache jener Volksgruppen, für die Volksgruppenbeirat besteht, in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.