TKG: § 41 Abs 2 (Zusammenschaltungsanordnung, durch Regulierungsbehörde getroffene, eine Vereinbarung der beteiligten Unternehmen ersetzende; Anrufung der Regulierungsbehörde, für die Geltungsdauer der Zusammenschaltungsanordnung ausgeschlossene; im vorliegenden Fall aufrechte Zusammenschaltungsanordnung, durch ordentliche Kündigung zu beendende)
VwGH 17.6.2004, 2002/03/0277