Stmk AuskunftspflichtG: § 1 Abs 2 Auskunftspflicht)
§ 4 Abs 2 (Auskunftserteilung in der im Einzellfall tunlichen Form, möglichst rasch und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand, keine umfangreiche Ausarbeitung erforderlich)
§ 7 Abs 1 (bei Nichterteilung der Auskunft Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung; ein solcher Antrag ist bei vollständig erteilter Auskunft zurückzuweisen, jedoch keine Rechtsverletzung durch Abweisung)