§ 138 Abs 1 lit a WRG 1959 (wasserpolizeilicher Auftrag an Grundeigentümer, wenn er eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat)
§ 138 Abs 4 WRG 1959 (wasserpolizeilicher Auftrag an Liegenschaftseigentümer unter eingeschränkten Voraussetzungen, wenn er eigenmächtige Neuerung nicht selbst vorgenommen hat; subsidiäre Haftung des Grundeigentümers)