§ 12 Abs 1 K-VergG (Vergabe von Aufträgen nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs)
§ 81 Abs 1 K-VergG (Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, nur vor Zuschlagserteilung zulässige)
§ 83 Abs 1 Z 2 K-VergG (Nichtigerklärung von Entscheidungen im Vergabeverfahren; Nachbesserung von Angeboten, allen Bietern nach Veröffentlichung der Wertungsergebnisse eingeräumte, Ermöglichung des Unterbietens; wesentlicher Einfluss für den Ausgang des Verfahrens, im vorliegenden Fall nicht ausreichend begründeter)