§ 9 Abs 6 StVO (Richtungspfeile zur Weiterfahrt; Verpflichtung zur Weiterfahrt gemäß den Richtungspfeilen auch bei falscher Einordnung)
§ 19 Abs 5 StVO (Vorrang für geradeaus fahrende Kraftfahrzeuge gegenüber dem Gegenverkehr; Vorrang nur für Verkehrsteilnehmer, die die Möglichkeit zur zulässigen Weiterfahrt haben; kein Vorrang bei Fahrt entgegen den Richtungspfeilen)