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VwGH 17. 6. 2004, 2002/03/0201 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2006/451ZfV 2006, 276 Heft 2 v. 3.5.2006

§ 9 Abs 6 StVO (Richtungspfeile zur Weiterfahrt; Verpflichtung zur Weiterfahrt gemäß den Richtungspfeilen auch bei falscher Einordnung)

§ 19 Abs 5 StVO (Vorrang für geradeaus fahrende Kraftfahrzeuge gegenüber dem Gegenverkehr; Vorrang nur für Verkehrsteilnehmer, die die Möglichkeit zur zulässigen Weiterfahrt haben; kein Vorrang bei Fahrt entgegen den Richtungspfeilen)

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