§ 35 Abs 1 StVO (Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen; Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs; Prüfung; Werbetafeln an Widerlagern einer Brücke)
VwGH 25.01.2005, 2002/02/0210
Mit angef B wurde die Bf gem § 35 Abs 1 StVO verpflichtet, die von ihr an den Widerlagern einer ÖBB- Brücke angebrachten - mit wechselnden Aufschriften versehenen - Werbetafeln zu entfernen.