§ 24 Abs 4 FSG (Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und ggf die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen; Vergehen nach § 83 Absatz 1 StGB begründet nicht in ausreichend konkreter Weise den Verdacht, es fehle aufgrund einer einschlägigen Krankheit an der geistigen Gesundheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen)