§ 7 Abs 1 FSG idF BGBl I 129/2002 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; für Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG unabdingbare Voraussetzung)
§ 7 Abs 1 FSG idF BGBl I 129/2002 (Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; für Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG unabdingbare Voraussetzung)