§ 10 Abs 1 KFG (Windschutzscheiben und Verglasungen; Vorgeschriebener Zustand; Verstoß; gerechtfertigte Annahme, keine bei bloßem spruchgemäßen Vorwurf, die Windschutzscheibe habe „10 Steinschlagbeschädigungen aufgewiesen“)
VwGH 25.01.2005, 2004/02/0295
Dem § 10 Abs 1 KFG ist zu entnehmen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers des Kfz (vgl § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1 Z 1 KFG) vorliegt, wenn durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her das „sichere Lenken“ - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr, vgl VwGH 29.06.1994, 93/03/0266 = ZfVB 1995/2170) nicht gewährleistet ist.