§ 83 GewO 1994 idF BGBl 1997/I/10 (Betriebsanlagen, Auflassung; Vermeidung von Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung; Pflicht notwendige Vorkehrungen zu treffen, bescheidmäßiger Auftrag; Pflicht des „auflassenden Inhabers“ auch bei Inhaberwechsel; Ersatzvornahme; Kostenvorauszahlungsbescheid; Konkurseröffnung; Bescheid an Masseverwalter)