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VwGH 21. 12. 2004, 2004/21/0145 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/406ZfV 2006, 255 Heft 2 v. 3.5.2006

§ 61 Abs 1 FrG 1997 (Schubhaft; vorangehende Untersuchungshaft; Möglichkeit der Verlängerung eines Aufenthaltsverbotes; Mittelosigkeit; Obdachlosigkeit; Asylwerber; Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 AsylG)

VwGH 21.12.2004, 2004/21/0145

Eine Unzulässigkeit der Schubhaft leitet der Bf daraus ab, dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt erst in Untersuchungshaft befunden habe und zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung gem Art 6 Abs 2 MRK zu gelten habe. Es habe demnach kein berechtigter Grund dafür bestanden, dass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen sein werde. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der stRsp die Anordnung der Schubhaft nicht die Gewissheit voraussetzt, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt werde, sondern dass hiefür bereits die berechtigte Annahme einer solchen Möglichkeit ausreicht (vgl etwa VwGH 23.11.2001, 2001/02/0230). Ausgehend vom aktenkundigen Verdacht der Begehung des Deliktes nach § 28 SMG - nach dem Grundtatbestand des Abs 1 ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, dass es in Verkehr gesetzt werde - durfte die bel Beh ihrer Entscheidung die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zugrunde legen.

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