§ 38 Abs 3 Krnt StrG (Enteignungserkenntnis; Bestimmung der Höhe der Entschädigung; Abänderung des Umfangs der Enteignung durch die Berufungsbehörde, Neufestsetzung der Entschädigung; Auswirkung auf die Kostenentscheidung nach Absatz 3a; allfälliger selbstständiger Bescheid über die Kosten tritt außer Kraft)