§ 2 Abs 1 ALSAG (Altlasten; Begriff; von Altlast kann erst dann die Rede sein, wenn Fläche nach Durchführung einer Gefährdungsabschätzung in Altlastenatlas eingetragen wird)
§ 13 Abs 2 ALSAG (Vornahme einer Gefährdungsabschätzung für Feststellung einer Altlast; Ausdruck „festgestellte Altlast“ in § 13 Absatz 2 dritter Satz stellt sprachliche Ungenauigkeit dar)