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VwGH 20. 1. 2005, 2004/07/0206 (ABFALLWIRTSCHAFT)

JudikaturABFALLWIRTSCHAFTZfV 2006/341ZfV 2006, 223 Heft 2 v. 3.5.2006

§ 2 Abs 3 AWG 2002 (Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden; Begriff des „land- und forstwirtschaftlichen Betriebs“ ergibt sich aus § 2 Absatz 3 GewO 1994)

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