§ 2 Abs 4 ALSAG (Abfälle iSd ALSAG; Begriff; hier: Klärschlammgemisch)
§ 2 Abs 3 AWG (Beendigung der Abfalleigenschaft bei zulässiger Verwendung oder Verwertung; dies setzt die allenfalls erforderliche behördliche Bewilligung voraus)
§ 32 Abs 1 WRG 1959 (Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar und mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig)