§ 4 Abs 7a KFG (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Ausrüstung; Gesamtgewicht; Höchstgrenze; Überschreitung um 4.400 kg beziehungsweise 11 %; Verwendung einer Waage mit abgelaufener Eichung; Vorbringen konkreter gegen Messergebnis sprechender Tatsachen, keine; Holztransport; Pflicht zur Beladung nur mit Zweifel an Überladung ausschließender Menge)
VwGH 19.11.2004, 2004/02/0181