§ 103 Abs 2 KFG (Lenkeranfrage, konkreter Zeitpunkt des Lenkens ist wesentlicher Inhalt des behördlichen Auskunftsverlangens)
VwGH 18.03.2004, 2001/03/0239
1. Bei der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG bildet die Angabe des Zeitpunktes des Lenkens, auf den sich die Anfrage bezieht, ein wesentliches Tatbestandselement (VwGH 04.10.1991, 91/18/0099). Eine Anfrage, die sich nur auf einen Zeitraum bezieht und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt, entspricht nicht dem Gesetz (VwGH 29.05.1996, 94/03/0030).