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VwGH 9. 11. 2004, 2003/01/0447 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2006/50ZfV 2006, 56 Heft 1 v. 1.3.2006

§ 24 Abs 2 AsylG 1997 (Anträge nach AsylG, formlose Antragstellung, schriftliche Anträge in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen; amtswegige Übersetzung von nicht in deutscher Sprache eingebrachten Anträgen)

VwGH 09.11.2004, 2003/01/0447

Mit dem angef B wurde die Berufung gem § 13 Abs 3 iVm § 63 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Bf innerhalb der von der bel Beh gesetzten zweiwöchigen Frist der Aufforderung, "die Berufung bzw Berufungsbegründung in einer Amtssprache der Vereinten Nationen oder in deutscher Sprache zu verfassen und der erkennenden Beh vorzulegen", nicht nachgekommen war. Bei der Regelung der amtswegigen Übersetzungspflicht in § 24 Abs 2 dritter Satz AsylG werden nicht ausschließlich (die im zweiten Satz des § 24 Abs 2 AsylG angeführten) Anträge "in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen" erfasst: Die Wortfolge "solche Anbringen" im dritten Satz des § 24 Abs 2 AsylG bezieht sich nämlich auf die im ersten Satz dieser Best genannten "Anträge nach diesem BG", wozu auch Berufungen nach dem AsylG zählen (vgl auch Schmid/Frank, AsylG 1997 (2001), 328). Der dritte Satz des § 24 Abs 2 AsylG bezieht sich nicht nur auf die im zweiten Satz des § 24 Abs 2 AsylG genannten "Anträge ... in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen", da Deutsch nicht zu den Amtssprachen der Vereinten Nationen zählt (VwGH 11. 6. 1997, 97/01/0380 = ZfVB 1999/543) und daher für diese Anträge der Einleitungs(halb)satz "Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden" nicht zutreffen kann.

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