§ 31 c Abs 1 WRG 1959 idF BGBl 2003/82 (wasserrechtliche Bewilligung für Gewinnung von Sand und Kies erforderlich, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt; ist keine Angelegenheit, die im zumindest überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist)