Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; Selbstbindungsgesetz, Presseförderungsgesetz)
VfGH 07.06.2005, G 135/04
Beim PresseförderungsG 2004 handelt es sich um ein sog SelbstbindungsG oder StatutarG (s den Hinweis auf Art 17 B-VG im Allgemeinen Teil der EB zur Stammfassung, 1597 BlgNR 13. GP, 3; allgemeiner Teil der Begr zum IA des Presseförderungsgesetzes 2004, 292/A BlgNR 22. GP 10), dem ausschließlich „Innennormcharakter“ zukommt. Es bindet also nur die Verwaltung selbst, wirkt aber nicht unmittelbar nach außen und statuiert keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen (Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993] 104, FN 247 mwH). Damit ist aber von vornherein ausgeschlossen, dass die angef Best die Antragstellerin in ihrer Rechtssphäre berühren, weshalb auch ihre Antragslegitimation zu verneinen ist (VfSlg. 13.745/1994, 13.973/1994, VfGH 28.09.2004, G 16/03). Zurückweisung.